§ 1 FifoeG Österreichisches Filminstitut

Filmförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Produkt sowie das österreichische FilmwesenGut und Kunstform und trägt dadurch zur Stärkung derdes österreichischen FilmwirtschaftFilmwesens, des Filmstandorts Österreich und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 22.11.2014 bis 31.12.2022

Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Produkt sowie das österreichische FilmwesenGut und Kunstform und trägt dadurch zur Stärkung derdes österreichischen FilmwirtschaftFilmwesens, des Filmstandorts Österreich und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.

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