§ 161 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) IstDas minderjährige Kind hat die Vaterschaft zum Kind festgestelltAnordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und schließen Vaterderen Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und MutterPersönlichkeit des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelichBedacht zu nehmen.

(2) Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.

(3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs. 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.01.2013

(1) IstDas minderjährige Kind hat die Vaterschaft zum Kind festgestelltAnordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und schließen Vaterderen Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und MutterPersönlichkeit des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelichBedacht zu nehmen.

(2) Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.

(3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs. 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.