§ 16 BMusG

Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler erlässt für die Österreichische Nationalbibliothek bis zum 31. Dezember 2001 mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2002 auf deren Vorschlag der Österreichischen Nationalbibliothek oder sonst nach deren Anhörung eine BibliotheksordnungBibliotheks- und Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.

die Gliederung in Sammlungen und Abteilungen;

2.

die Aufbauorganisation, wobeiin der ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind, wobei die/der jeweilige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates des Hauses der Geschichte Österreich (Abs. 5) als zusätzliches Mitglied dem Kuratorium angehört;

3.

eindas Verzeichnis der der Österreichischen Nationalbibliothekihr überlassenen bzw. zugeordneten Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;

4.

das Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIMentsprechend § 70 Bundeshaushaltsgesetz 2013), wobei die Nachschaffung der Österreichischen Nationalbibliothek obliegt;

5.

die Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

6.

die Leitlinien für die Zweckbestimmung als Nationalbibliothek (§ 13);

7.

die Grundsätze der strukturellen -Organisation und Ablauf - Organisationder Ablauforganisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen.;

8.

die Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer/inGeschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.;

9.

für das Haus der Geschichte Österreich insbesondere auch:

a)

dessen Aufbauorganisation mit einer/einem fachlich weisungsfreien wissenschaftlichen Direktorin/Direktor, der nach öffentlicher Ausschreibung auf fünf Jahre zu bestellen ist, wobei Wiederbestellungen zulässig sind;

b)

die Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Staatsarchiv und anderen Einrichtungen des Bundes und der Länder, die über historische Exponate und Expertise verfügen;

c)

Festlegung des Budgets (unter Berücksichtigung von Personal-, Betriebs-, In-Kind- und sonstigen Fixkosten) im Rahmen des Budgets der Österreichischen Nationalbibliothek, das dem Haus der Geschichte Österreich zur eigenständigen Verwendung für die Umsetzung des inhaltlichen Konzeptes unter Einhaltung aller internen Regelungen und Kontrolle der Budgeteinhaltung durch die Geschäftsführung und das Kuratorium der Österreichischen Nationalbibliothek zur Verfügung steht;

d)

die Angelegenheiten, in denen der wissenschaftliche Beirat gemäß Abs. 5 jedenfalls zu befassen ist, insbesondere die Mitwirkung bei der Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors und bei der fachlichen Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich entsprechend Abs. 6.

(2) Die BibliotheksordnungBibliotheks- und Museumsordnung ist als Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Erlassung der BibliotheksordnungBibliotheks- und Museumsordnung hat die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer/in und für das Kuratorium und die Geschäftsführung zu erlassen.

(4) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit der Österreichischen Nationalbibliothek ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(5) Zur Beratung der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in fachlichen Angelegenheiten wird ein wissenschaftlicher Beirat bestehend aus sechs Mitgliedern eingerichtet, dem die/der Generaldirektor/in des Österreichischen Staatsarchivs angehört. Auf die Dauer von drei Jahren werden zwei Mitglieder vom Bundeskanzler und zwei Mitglieder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt und ein Mitglied gemeinsam von den Ländern entsandt. Diese Mitglieder müssen Erfahrungen aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft, der Museumswissenschaft oder einer anderen einschlägigen Wissenschaft aufweisen. Auf eine paritätische Zusammensetzung des Beirates mit Frauen und Männern ist hinzuwirken. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder wählen eines der beiden vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder zur/zum Vorsitzenden und aus den anderen Mitgliedern eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Beirat durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für den wissenschaftlichen Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek hat die Funktion der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat gemäß Abs. 5 öffentlich auszuschreiben. Dieser erstattet einen mit den maximal drei am besten geeigneten Kandidatinnen/Kandidaten gereihten Vorschlag an die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek zur Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich. Spätestens sechs Monate nach ihrer/seiner Bestellung entwickelt die/der wissenschaftliche Direktorin/Direktor in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat im Rahmen der budgetären Festlegungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 lit. c ein Konzept für die fachliche Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich, zu dem anschließend das Publikumsforum gemäß Abs. 7 in Anwesenheit der/des Direktorin/Direktors und des wissenschaftlichen Beirats zu hören ist.

(7) Zur beratenden Einbindung der Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte Österreich wird ein Publikumsforum mit bis zu 34 Mitgliedern aus Angehörigen gesellschaftlicher Gruppen eingerichtet. Das Publikumsforum kann Anregungen in fachlichen Angelegenheiten an den wissenschaftlichen Beirat und die/den Direktorin/Direktor des Hauses der Geschichte Österreich richten, die diese Anregungen zumindest zweimal jährlich gemeinsam mit der/dem Direktorin/Direktor und dem wissenschaftlichen Beirat zu behandeln und darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen haben. Die Tätigkeit im Publikumsforum ist ehrenamtlich. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für das Publikumsforum im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Mitglieder des Publikumsforums werden vom Bundeskanzler auf drei Jahre wie folgt bestellt:

1.

je ein Mitglied auf Vorschlag folgender Einrichtungen und Gruppen:

a)

Österreichisches Nationalkomitee des International Council of Museums (ICOM);

b)

Museumsbund Österreich;

c)

Verband Österreichischer Archivarinnen und Archivare;

d)

Österreichischer Kunstsenat;

e)

Österreichische Akademie der Wissenschaften;

f)

Österreichische Universitätenkonferenz;

g)

Öffentliche Pädagogische Hochschulen;

h)

Verband der österreichischen Volkshochschulen;

i)

Österreichische Hochschülerschaft;

j)

Österreichischer Verband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen;

k)

Bundesschülervertretung;

l)

Österreichische Kinder- und Jugendvertretung (ÖJV) – Bundesjugendvertretung;

2.

je ein Mitglied auf Vorschlag folgender Einrichtungen und Gruppen:

a)

Mauthausen Komitee Österreich;

b)

Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands;

c)

Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus;

d)

Zukunftsfonds der Republik Österreich;

e)

Arbeitsgemeinschaft der NS-Opferverbände und Widerstandskämpfer/innen Österreichs;

f)

Volksgruppenbeiräte;

g)

Wirtschaftskammer Österreich;

h)

Bundesarbeitskammer;

i)

Landwirtschaftskammer Österreich;

j)

Österreichischer Gewerkschaftsbund;

k)

Österreichischer Gemeindebund;

l)

Österreichischer Städtebund;

m)

Österreichischer Frauenring;

n)

Österreichischer Seniorenrat;

o)

Österreichischer Integrationsfonds;

p)

Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich;

q)

Österreichisches Olympisches Comité;

r)

Institut für Konfliktforschung;

3.

vier Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.

Die dreijährige Funktionsperiode des Publikumsforums beginnt, wenn zumindest 20 Mitglieder bestellt sind. Auf eine paritätische Zusammensetzung des Publikumsforums mit Frauen und Männern ist hinzuwirken. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Publikumsforum durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Wiederbestellungen sind zulässig.

Stand vor dem 13.04.2016

In Kraft vom 01.07.2015 bis 13.04.2016

(1) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler erlässt für die Österreichische Nationalbibliothek bis zum 31. Dezember 2001 mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2002 auf deren Vorschlag der Österreichischen Nationalbibliothek oder sonst nach deren Anhörung eine BibliotheksordnungBibliotheks- und Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.

die Gliederung in Sammlungen und Abteilungen;

2.

die Aufbauorganisation, wobeiin der ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind, wobei die/der jeweilige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates des Hauses der Geschichte Österreich (Abs. 5) als zusätzliches Mitglied dem Kuratorium angehört;

3.

eindas Verzeichnis der der Österreichischen Nationalbibliothekihr überlassenen bzw. zugeordneten Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;

4.

das Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIMentsprechend § 70 Bundeshaushaltsgesetz 2013), wobei die Nachschaffung der Österreichischen Nationalbibliothek obliegt;

5.

die Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

6.

die Leitlinien für die Zweckbestimmung als Nationalbibliothek (§ 13);

7.

die Grundsätze der strukturellen -Organisation und Ablauf - Organisationder Ablauforganisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen.;

8.

die Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer/inGeschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.;

9.

für das Haus der Geschichte Österreich insbesondere auch:

a)

dessen Aufbauorganisation mit einer/einem fachlich weisungsfreien wissenschaftlichen Direktorin/Direktor, der nach öffentlicher Ausschreibung auf fünf Jahre zu bestellen ist, wobei Wiederbestellungen zulässig sind;

b)

die Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Staatsarchiv und anderen Einrichtungen des Bundes und der Länder, die über historische Exponate und Expertise verfügen;

c)

Festlegung des Budgets (unter Berücksichtigung von Personal-, Betriebs-, In-Kind- und sonstigen Fixkosten) im Rahmen des Budgets der Österreichischen Nationalbibliothek, das dem Haus der Geschichte Österreich zur eigenständigen Verwendung für die Umsetzung des inhaltlichen Konzeptes unter Einhaltung aller internen Regelungen und Kontrolle der Budgeteinhaltung durch die Geschäftsführung und das Kuratorium der Österreichischen Nationalbibliothek zur Verfügung steht;

d)

die Angelegenheiten, in denen der wissenschaftliche Beirat gemäß Abs. 5 jedenfalls zu befassen ist, insbesondere die Mitwirkung bei der Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors und bei der fachlichen Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich entsprechend Abs. 6.

(2) Die BibliotheksordnungBibliotheks- und Museumsordnung ist als Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Erlassung der BibliotheksordnungBibliotheks- und Museumsordnung hat die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer/in und für das Kuratorium und die Geschäftsführung zu erlassen.

(4) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit der Österreichischen Nationalbibliothek ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(5) Zur Beratung der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in fachlichen Angelegenheiten wird ein wissenschaftlicher Beirat bestehend aus sechs Mitgliedern eingerichtet, dem die/der Generaldirektor/in des Österreichischen Staatsarchivs angehört. Auf die Dauer von drei Jahren werden zwei Mitglieder vom Bundeskanzler und zwei Mitglieder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt und ein Mitglied gemeinsam von den Ländern entsandt. Diese Mitglieder müssen Erfahrungen aus dem Bereich der Geschichtswissenschaft, der Museumswissenschaft oder einer anderen einschlägigen Wissenschaft aufweisen. Auf eine paritätische Zusammensetzung des Beirates mit Frauen und Männern ist hinzuwirken. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder wählen eines der beiden vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder zur/zum Vorsitzenden und aus den anderen Mitgliedern eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Beirat durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für den wissenschaftlichen Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek hat die Funktion der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat gemäß Abs. 5 öffentlich auszuschreiben. Dieser erstattet einen mit den maximal drei am besten geeigneten Kandidatinnen/Kandidaten gereihten Vorschlag an die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek zur Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich. Spätestens sechs Monate nach ihrer/seiner Bestellung entwickelt die/der wissenschaftliche Direktorin/Direktor in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat im Rahmen der budgetären Festlegungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 lit. c ein Konzept für die fachliche Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich, zu dem anschließend das Publikumsforum gemäß Abs. 7 in Anwesenheit der/des Direktorin/Direktors und des wissenschaftlichen Beirats zu hören ist.

(7) Zur beratenden Einbindung der Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte Österreich wird ein Publikumsforum mit bis zu 34 Mitgliedern aus Angehörigen gesellschaftlicher Gruppen eingerichtet. Das Publikumsforum kann Anregungen in fachlichen Angelegenheiten an den wissenschaftlichen Beirat und die/den Direktorin/Direktor des Hauses der Geschichte Österreich richten, die diese Anregungen zumindest zweimal jährlich gemeinsam mit der/dem Direktorin/Direktor und dem wissenschaftlichen Beirat zu behandeln und darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen haben. Die Tätigkeit im Publikumsforum ist ehrenamtlich. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für das Publikumsforum im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Mitglieder des Publikumsforums werden vom Bundeskanzler auf drei Jahre wie folgt bestellt:

1.

je ein Mitglied auf Vorschlag folgender Einrichtungen und Gruppen:

a)

Österreichisches Nationalkomitee des International Council of Museums (ICOM);

b)

Museumsbund Österreich;

c)

Verband Österreichischer Archivarinnen und Archivare;

d)

Österreichischer Kunstsenat;

e)

Österreichische Akademie der Wissenschaften;

f)

Österreichische Universitätenkonferenz;

g)

Öffentliche Pädagogische Hochschulen;

h)

Verband der österreichischen Volkshochschulen;

i)

Österreichische Hochschülerschaft;

j)

Österreichischer Verband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen;

k)

Bundesschülervertretung;

l)

Österreichische Kinder- und Jugendvertretung (ÖJV) – Bundesjugendvertretung;

2.

je ein Mitglied auf Vorschlag folgender Einrichtungen und Gruppen:

a)

Mauthausen Komitee Österreich;

b)

Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands;

c)

Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus;

d)

Zukunftsfonds der Republik Österreich;

e)

Arbeitsgemeinschaft der NS-Opferverbände und Widerstandskämpfer/innen Österreichs;

f)

Volksgruppenbeiräte;

g)

Wirtschaftskammer Österreich;

h)

Bundesarbeitskammer;

i)

Landwirtschaftskammer Österreich;

j)

Österreichischer Gewerkschaftsbund;

k)

Österreichischer Gemeindebund;

l)

Österreichischer Städtebund;

m)

Österreichischer Frauenring;

n)

Österreichischer Seniorenrat;

o)

Österreichischer Integrationsfonds;

p)

Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich;

q)

Österreichisches Olympisches Comité;

r)

Institut für Konfliktforschung;

3.

vier Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.

Die dreijährige Funktionsperiode des Publikumsforums beginnt, wenn zumindest 20 Mitglieder bestellt sind. Auf eine paritätische Zusammensetzung des Publikumsforums mit Frauen und Männern ist hinzuwirken. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Publikumsforum durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Wiederbestellungen sind zulässig.

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