§ 7 Apok-Wo Wahlkörper

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.

(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes).

(4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag vorder Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung).

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

(1) In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.

(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes).

(4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag vorder Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung).

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