§ 22 ZuFG

Zukunftsfonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,

2a.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung,

3.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,

2a.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung,

3.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.

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