§ 110 ZÄKG

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsWer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraphen 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Auch der Versuch ist strafbar.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsWer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraphen 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Auch der Versuch ist strafbar.

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