§ 94 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruchs ist § 82 anzuwenden. Dem/Der verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin verursacht worden sind.Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruchs ist Paragraph 82, anzuwenden. Dem/Der verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin verursacht worden sind.
  2. (2)Absatz 2Wird der/die Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
  3. (3)Absatz 3Wird einer bloß wegen des Strafausspruchs erhobenen Berufung des/der Disziplinarbeschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem/der Berufungswerber/Berufungswerberin nicht aufzuerlegen.
§ 94 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruchs ist § 82 anzuwenden. Dem/Der verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin verursacht worden sind.Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruchs ist Paragraph 82, anzuwenden. Dem/Der verurteilten Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin verursacht worden sind.
  2. (2)Absatz 2Wird der/die Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
  3. (3)Absatz 3Wird einer bloß wegen des Strafausspruchs erhobenen Berufung des/der Disziplinarbeschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem/der Berufungswerber/Berufungswerberin nicht aufzuerlegen.
§ 94 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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