§ 93 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Entscheidungen des Disziplinarsenats haben, wenn dem Standpunkt des/der Disziplinarbeschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines/einer Rechtsanwalts/Rechtsanwältin hinzuweisen§ 93 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
Entscheidungen des Disziplinarsenats haben, wenn dem Standpunkt des/der Disziplinarbeschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines/einer Rechtsanwalts/Rechtsanwältin hinzuweisen§ 93 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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