§ 88 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss§ 88 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss§ 88 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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