§ 67 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 67 ZÄKG (1weggefallen) Die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanzseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
§ 67 ZÄKG (1weggefallen) Die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanzseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.

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