§ 65 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDisziplinarorgane zweiter Instanz sind
    1. 1.Ziffer einsder Disziplinarsenat und
    2. 2.Ziffer 2der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.
  2. (2)Absatz 2Eine Person, über die rechtskräftig
    1. 1.Ziffer einseine gerichtliche Strafe oder
    2. 2.Ziffer 2eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
    verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.
§ 65 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDisziplinarorgane zweiter Instanz sind
    1. 1.Ziffer einsder Disziplinarsenat und
    2. 2.Ziffer 2der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.
  2. (2)Absatz 2Eine Person, über die rechtskräftig
    1. 1.Ziffer einseine gerichtliche Strafe oder
    2. 2.Ziffer 2eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
    verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.
§ 65 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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