§ 65 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 65 ZÄKG (1weggefallen) Disziplinarorgane zweiter Instanz sind

1.

der Disziplinarsenat und

2.

der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.

(2) Eine Person, über die rechtskräftig

1.

eine gerichtliche Strafe oder

2.

eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt werden.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen istseit 01.01.2014 weggefallen.

(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
§ 65 ZÄKG (1weggefallen) Disziplinarorgane zweiter Instanz sind

1.

der Disziplinarsenat und

2.

der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.

(2) Eine Person, über die rechtskräftig

1.

eine gerichtliche Strafe oder

2.

eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt werden.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen istseit 01.01.2014 weggefallen.

(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.

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