§ 61 ZÄKG Disziplinarorgane

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarorgane erster Instanz sind

1.

der Disziplinarrat,

2.

der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und

3.

die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.

(2) Eine Person, über die rechtskräftig

1.

von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder

2.

von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe

verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarrats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz bestellt werden.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.

(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Disziplinarorgane erster Instanz sind

1.

der Disziplinarrat,

2.

der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und

3.

die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.

(2) Eine Person, über die rechtskräftig

1.

von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder

2.

von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe

verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarrats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz bestellt werden.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.

(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer.

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