§ 2a VwalG (weggefallen)

Verwaltergesetz 1952

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1954 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesregierung hat für Vermögenschaften (Vermögensrechte), die auf Grund des Ersten, des Zweiten oder des Dritten Rückstellungsgesetzes rückgestellt wurden oder deren Rückstellung verfügt wurde, öffentliche Verwalter zu bestellen, wenn die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer im Verdacht stehen, etwas gegen den Bestand der freien, unabhängigen, selbständigen und demokratischen Republik Österreich unmittelbar oder mittelbar zu unternehmen oder unternommen zu haben.

(2) Ein Verdacht im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Staatsanwalt gegen diese Person die Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates nach § 242 StGB§ 2a VwalG beantragt hat, oder wenn die im Absseit 31.08.1954 weggefallen. 1 näher bezeichneten Handlungen offenkundig sind oder wenn angenommen werden kann, daß diese Vermögenschaften (Vermögensrechte) wieder für die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmungen verwendet werden könnten oder endlich dann, wenn sich die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer bei ihren in Abs. 1 genannten Unternehmungen in führender oder doch einflußreicher Stellung befinden oder befunden haben.

(3) Die Bundesregierung hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 1.)

Stand vor dem 31.08.1954

In Kraft vom 08.08.1953 bis 31.08.1954
(1) Die Bundesregierung hat für Vermögenschaften (Vermögensrechte), die auf Grund des Ersten, des Zweiten oder des Dritten Rückstellungsgesetzes rückgestellt wurden oder deren Rückstellung verfügt wurde, öffentliche Verwalter zu bestellen, wenn die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer im Verdacht stehen, etwas gegen den Bestand der freien, unabhängigen, selbständigen und demokratischen Republik Österreich unmittelbar oder mittelbar zu unternehmen oder unternommen zu haben.

(2) Ein Verdacht im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Staatsanwalt gegen diese Person die Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates nach § 242 StGB§ 2a VwalG beantragt hat, oder wenn die im Absseit 31.08.1954 weggefallen. 1 näher bezeichneten Handlungen offenkundig sind oder wenn angenommen werden kann, daß diese Vermögenschaften (Vermögensrechte) wieder für die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmungen verwendet werden könnten oder endlich dann, wenn sich die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer bei ihren in Abs. 1 genannten Unternehmungen in führender oder doch einflußreicher Stellung befinden oder befunden haben.

(3) Die Bundesregierung hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 1.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten