§ 22 StudHG Schlussbestimmung

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes istsind

1.

hinsichtlich § 5 Abs. 1 zweiter Satzsoweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für FinanzenVerfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

soweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt,im Übrigen der Bundesminister für JustizBildung, Wissenschaft und Forschung

3. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

betraut.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.08.2019

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes istsind

1.

hinsichtlich § 5 Abs. 1 zweiter Satzsoweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für FinanzenVerfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

soweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt,im Übrigen der Bundesminister für JustizBildung, Wissenschaft und Forschung

3. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

betraut.

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