§ 14 StudHG Kaution und unwirksame Vertragsklauseln

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Für jedes Studentenheim im Sinne des § 2 ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen (§ 15) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (§ 16). Für jedes Studentenheim im Sinne des Paragraph 2, ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen (Paragraph 15,) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (Paragraph 16,).

  1. (1)Absatz einsDer Studentenheimbetreiber kann für die ihm aus dem Benützungsvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Heimbewohner eine Kaution verlangen, die die Höhe des zweifachen Benützungsentgelts nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des § 16b Abs. 1 bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. I Nr. 520/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Heimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des Paragraph 16 b, Absatz eins bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 520 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Heimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.
  3. (3)Absatz 3Vereinbarungen, mit denen von den §§ 1109, 1096 und 1111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung, zum Nachteil des Heimbewohners abgewichen wird, sind unwirksam.Vereinbarungen, mit denen von den Paragraphen 1109,, 1096 und 1111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung, zum Nachteil des Heimbewohners abgewichen wird, sind unwirksam.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.08.2019
§ 14.Paragraph 14,

Für jedes Studentenheim im Sinne des § 2 ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen (§ 15) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (§ 16). Für jedes Studentenheim im Sinne des Paragraph 2, ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen (Paragraph 15,) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (Paragraph 16,).

  1. (1)Absatz einsDer Studentenheimbetreiber kann für die ihm aus dem Benützungsvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Heimbewohner eine Kaution verlangen, die die Höhe des zweifachen Benützungsentgelts nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des § 16b Abs. 1 bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. I Nr. 520/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Heimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des Paragraph 16 b, Absatz eins bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 520 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Heimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.
  3. (3)Absatz 3Vereinbarungen, mit denen von den §§ 1109, 1096 und 1111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung, zum Nachteil des Heimbewohners abgewichen wird, sind unwirksam.Vereinbarungen, mit denen von den Paragraphen 1109,, 1096 und 1111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung, zum Nachteil des Heimbewohners abgewichen wird, sind unwirksam.

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