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Für jedes Studentenheim im Sinne des § 2 ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen (§ 15) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (§ 16). Für jedes Studentenheim im Sinne des Paragraph 2, ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen (Paragraph 15,) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (Paragraph 16,).
Für jedes Studentenheim im Sinne des § 2 ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen (§ 15) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (§ 16). Für jedes Studentenheim im Sinne des Paragraph 2, ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen (Paragraph 15,) und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (Paragraph 16,).