§ 13 StudHG Entgelt

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Der HeimträgerStudentenheimbetreiber kann von den Heimbewohnern ein Benützungsentgelt verlangen. DasIm Benützungsvertrag ist anzugeben, welche Leistungen vom Benützungsentgelt umfasst sind. Werden darüber hinaus vom Studentenheimbetreiber Leistungen gegen Entgelt angeboten, so hat er dies ausdrücklich unter Angabe der Preise in geeigneter Form mitzuteilen.

(2) In gemeinnützigen Studentenheimen ist das Benützungsentgelt durch den HeimträgerStudentenheimbetreiber nach Anhörung der Heimvertretung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(2) Werden Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgutes durch öffentliche Mittel gefördert, so sind diese Förderungsbeträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der Berechnung des Benützungsentgeltes einzurechnen. Dies gilt auch für Zuwendungen, die Private dem Heimträgergemeinnützigen Studentenheimbetreiber zur Verfügung stellen, sofern sie dem Heimbetrieb gewidmet sind. Gemeinnützige Studentenheimbetreiber sind berechtigt, Rücklagen für Sanierungen und Investitionen zu bilden, welche als zweckgebunden auszuweisen sind und ausschließlich zu diesen Zwecken verwendet werden dürfen. Allfällige Regelungen für die Rücklagenbildung in anderen Rechtsvorschriften werden hiervon nicht berührt.

(3) Im Benützungsvertrag ist das für das jeweilige Studienjahr gültige Entgelt festzulegen. Eine Erhöhung während dieses Zeitraumes darf nur zur Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei Tarifen, Steuern und Gebühren vereinbart werden. Für die daran anschließende Vertragsdauer kann festgelegt werden, daßdass der HeimträgerStudentenheimbetreiber ein nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 bestimmtes angemessenes Benützungsentgelt verlangen kann.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.08.2019

(1) Der HeimträgerStudentenheimbetreiber kann von den Heimbewohnern ein Benützungsentgelt verlangen. DasIm Benützungsvertrag ist anzugeben, welche Leistungen vom Benützungsentgelt umfasst sind. Werden darüber hinaus vom Studentenheimbetreiber Leistungen gegen Entgelt angeboten, so hat er dies ausdrücklich unter Angabe der Preise in geeigneter Form mitzuteilen.

(2) In gemeinnützigen Studentenheimen ist das Benützungsentgelt durch den HeimträgerStudentenheimbetreiber nach Anhörung der Heimvertretung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(2) Werden Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgutes durch öffentliche Mittel gefördert, so sind diese Förderungsbeträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der Berechnung des Benützungsentgeltes einzurechnen. Dies gilt auch für Zuwendungen, die Private dem Heimträgergemeinnützigen Studentenheimbetreiber zur Verfügung stellen, sofern sie dem Heimbetrieb gewidmet sind. Gemeinnützige Studentenheimbetreiber sind berechtigt, Rücklagen für Sanierungen und Investitionen zu bilden, welche als zweckgebunden auszuweisen sind und ausschließlich zu diesen Zwecken verwendet werden dürfen. Allfällige Regelungen für die Rücklagenbildung in anderen Rechtsvorschriften werden hiervon nicht berührt.

(3) Im Benützungsvertrag ist das für das jeweilige Studienjahr gültige Entgelt festzulegen. Eine Erhöhung während dieses Zeitraumes darf nur zur Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei Tarifen, Steuern und Gebühren vereinbart werden. Für die daran anschließende Vertragsdauer kann festgelegt werden, daßdass der HeimträgerStudentenheimbetreiber ein nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 bestimmtes angemessenes Benützungsentgelt verlangen kann.

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