§ 5a StudHG Vertragsdauer

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 5a.Paragraph 5 a,

Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist. Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4 sind. Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden. Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist. Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß Paragraph 4, sind. Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Benützungsvertrag ist auf die Dauer von 12 Monaten abzuschließen. Der Studentenheimbetreiber hat Beginn und Ende der 12-monatigen Vertragsdauer (= Studentenheimjahr) für das jeweilige Studentenheim einheitlich im jeweiligen Heimstatut festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist der Benützungsvertrag mit Studienanfängern auf 24 Monate abzuschließen, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Der Studierende ist vom Studentenheimbetreiber über diese Möglichkeit nachweislich zu informieren.Abweichend von Absatz eins, ist der Benützungsvertrag mit Studienanfängern auf 24 Monate abzuschließen, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Der Studierende ist vom Studentenheimbetreiber über diese Möglichkeit nachweislich zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 kann ein Benützungsvertrag auch während des laufenden Studentenheimjahres abgeschlossen werden. Die Vertragsdauer endet in diesem Fall mit dem Ende des gemäß Abs. 1 festgelegten, laufenden Studentenheimjahres, im Falle des Abs. 2 mit Ende des zweiten Studentenheimjahres.Abweichend von Absatz eins, kann ein Benützungsvertrag auch während des laufenden Studentenheimjahres abgeschlossen werden. Die Vertragsdauer endet in diesem Fall mit dem Ende des gemäß Absatz eins, festgelegten, laufenden Studentenheimjahres, im Falle des Absatz 2, mit Ende des zweiten Studentenheimjahres.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 und 3 kann im Heimstatut auch eine Vertragsdauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss vorgesehen werden (individuelle Vertragslaufzeiten).Abweichend von Absatz eins und 3 kann im Heimstatut auch eine Vertragsdauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss vorgesehen werden (individuelle Vertragslaufzeiten).
  5. (5)Absatz 5Auf Wunsch des Studierenden können Benützungsverträge auch für einen kürzeren Zeitraum, als in Abs. 1, 2, 3 und 4 vorgesehen, abgeschlossen werden.Auf Wunsch des Studierenden können Benützungsverträge auch für einen kürzeren Zeitraum, als in Absatz eins,, 2, 3 und 4 vorgesehen, abgeschlossen werden.
  6. (6)Absatz 6Nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 1, 2, 3 oder 4 ist der Benützungsvertrag auf Wunsch des Studierenden jeweils um weitere 12 Monate zu verlängern. Der Studierende hat dem Studentenheimbetreiber seinen Verlängerungswunsch schriftlich mitzuteilen. Der Studentenheimbetreiber kann dafür im Heimstatut eine Frist festlegen.Nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz eins,, 2, 3 oder 4 ist der Benützungsvertrag auf Wunsch des Studierenden jeweils um weitere 12 Monate zu verlängern. Der Studierende hat dem Studentenheimbetreiber seinen Verlängerungswunsch schriftlich mitzuteilen. Der Studentenheimbetreiber kann dafür im Heimstatut eine Frist festlegen.
  7. (7)Absatz 7Nach Überschreitung der eineinhalbfachen studienrechtlich vorgesehenen Studiendauer besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Benützungsvertrags. Der Studentenheimbetreiber kann im Heimstatut vorsehen, dass der Anspruch auf Vertragsverlängerung an den Nachweis eines im Heimstatut zu definierenden Mindeststudienerfolgs oder an die Erfüllung anderer, im Zusammenhang mit dem Widmungszweck des Studentenheims stehender Kriterien gebunden ist. Diese Kriterien sind auch auf der Website des Studentenheimbetreibers zu veröffentlichen.
  8. (8)Absatz 8In Studentenheimen, die mit Mitteln des Bundes gefördert werden oder wurden, besteht ein Anspruch des Studierenden auf Vertragsverlängerung nur, wenn er sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die eineinhalbfache Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen sowie für Studierendenvertreter nach dem HSG 2014, die diese Funktion zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die eineinhalbfache Studiendauer hinaus zu verlängern.In Studentenheimen, die mit Mitteln des Bundes gefördert werden oder wurden, besteht ein Anspruch des Studierenden auf Vertragsverlängerung nur, wenn er sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die eineinhalbfache Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen sowie für Studierendenvertreter nach dem HSG 2014, die diese Funktion zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die eineinhalbfache Studiendauer hinaus zu verlängern.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2019
§ 5a.Paragraph 5 a,

Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist. Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß § 4 sind. Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden. Wenn ein Studentenheim nicht ausgelastet ist, können kurzfristige Gastverträge abgeschlossen werden, wobei die Vertragsdauer längstens bis zum Ablauf des Studienjahres zu beschränken ist. Gastverträge können auch mit Personen abgeschlossen werden, die keine Studierenden gemäß Paragraph 4, sind. Für diese Personen kann ein höheres Benützungsentgelt festgesetzt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Benützungsvertrag ist auf die Dauer von 12 Monaten abzuschließen. Der Studentenheimbetreiber hat Beginn und Ende der 12-monatigen Vertragsdauer (= Studentenheimjahr) für das jeweilige Studentenheim einheitlich im jeweiligen Heimstatut festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist der Benützungsvertrag mit Studienanfängern auf 24 Monate abzuschließen, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Der Studierende ist vom Studentenheimbetreiber über diese Möglichkeit nachweislich zu informieren.Abweichend von Absatz eins, ist der Benützungsvertrag mit Studienanfängern auf 24 Monate abzuschließen, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Der Studierende ist vom Studentenheimbetreiber über diese Möglichkeit nachweislich zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 kann ein Benützungsvertrag auch während des laufenden Studentenheimjahres abgeschlossen werden. Die Vertragsdauer endet in diesem Fall mit dem Ende des gemäß Abs. 1 festgelegten, laufenden Studentenheimjahres, im Falle des Abs. 2 mit Ende des zweiten Studentenheimjahres.Abweichend von Absatz eins, kann ein Benützungsvertrag auch während des laufenden Studentenheimjahres abgeschlossen werden. Die Vertragsdauer endet in diesem Fall mit dem Ende des gemäß Absatz eins, festgelegten, laufenden Studentenheimjahres, im Falle des Absatz 2, mit Ende des zweiten Studentenheimjahres.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 und 3 kann im Heimstatut auch eine Vertragsdauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss vorgesehen werden (individuelle Vertragslaufzeiten).Abweichend von Absatz eins und 3 kann im Heimstatut auch eine Vertragsdauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss vorgesehen werden (individuelle Vertragslaufzeiten).
  5. (5)Absatz 5Auf Wunsch des Studierenden können Benützungsverträge auch für einen kürzeren Zeitraum, als in Abs. 1, 2, 3 und 4 vorgesehen, abgeschlossen werden.Auf Wunsch des Studierenden können Benützungsverträge auch für einen kürzeren Zeitraum, als in Absatz eins,, 2, 3 und 4 vorgesehen, abgeschlossen werden.
  6. (6)Absatz 6Nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 1, 2, 3 oder 4 ist der Benützungsvertrag auf Wunsch des Studierenden jeweils um weitere 12 Monate zu verlängern. Der Studierende hat dem Studentenheimbetreiber seinen Verlängerungswunsch schriftlich mitzuteilen. Der Studentenheimbetreiber kann dafür im Heimstatut eine Frist festlegen.Nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz eins,, 2, 3 oder 4 ist der Benützungsvertrag auf Wunsch des Studierenden jeweils um weitere 12 Monate zu verlängern. Der Studierende hat dem Studentenheimbetreiber seinen Verlängerungswunsch schriftlich mitzuteilen. Der Studentenheimbetreiber kann dafür im Heimstatut eine Frist festlegen.
  7. (7)Absatz 7Nach Überschreitung der eineinhalbfachen studienrechtlich vorgesehenen Studiendauer besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Benützungsvertrags. Der Studentenheimbetreiber kann im Heimstatut vorsehen, dass der Anspruch auf Vertragsverlängerung an den Nachweis eines im Heimstatut zu definierenden Mindeststudienerfolgs oder an die Erfüllung anderer, im Zusammenhang mit dem Widmungszweck des Studentenheims stehender Kriterien gebunden ist. Diese Kriterien sind auch auf der Website des Studentenheimbetreibers zu veröffentlichen.
  8. (8)Absatz 8In Studentenheimen, die mit Mitteln des Bundes gefördert werden oder wurden, besteht ein Anspruch des Studierenden auf Vertragsverlängerung nur, wenn er sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die eineinhalbfache Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen sowie für Studierendenvertreter nach dem HSG 2014, die diese Funktion zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die eineinhalbfache Studiendauer hinaus zu verlängern.In Studentenheimen, die mit Mitteln des Bundes gefördert werden oder wurden, besteht ein Anspruch des Studierenden auf Vertragsverlängerung nur, wenn er sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die eineinhalbfache Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen sowie für Studierendenvertreter nach dem HSG 2014, die diese Funktion zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die eineinhalbfache Studiendauer hinaus zu verlängern.

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