§ 1 StudHG

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die StudentenheimträgerStudentenheimbetreiber an Studierende (Heimbewohner) ergeben.

(2) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2019

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die StudentenheimträgerStudentenheimbetreiber an Studierende (Heimbewohner) ergeben.

(2) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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