§ 72 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die Berufungsfrist ist unerstreckbar§ 72 ZTKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Sie beginnt mit dem der Zustellung des Erkenntnisses folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2013
Die Berufungsfrist ist unerstreckbar§ 72 ZTKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Sie beginnt mit dem der Zustellung des Erkenntnisses folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen.

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