§ 63 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982§ 63 ZTKG in der jeweils geltenden Fassungseit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982§ 63 ZTKG in der jeweils geltenden Fassungseit 30.06.2019 weggefallen.

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