§ 48 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind§ 48 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind§ 48 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.

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