§ 9 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter§ 9 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Das Präsidium ist berufen zur:

1.

Erstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem Ziviltechnikergesetz, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten und bei Eintragungen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen;

2.

Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom Kammervorstand übertragen werden (§ 10 Abs. 4);

3.

Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter§ 9 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Das Präsidium ist berufen zur:

1.

Erstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem Ziviltechnikergesetz, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten und bei Eintragungen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen;

2.

Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom Kammervorstand übertragen werden (§ 10 Abs. 4);

3.

Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.

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