§ 1 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) berufen:

1.

Länderkammern:

a)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien;

b)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz;

c)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz;

d)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck;

2.

die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (im folgenden: die Bundeskammer) mit dem Sitz in Wien.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs§ 1 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) berufen:

1.

Länderkammern:

a)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien;

b)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz;

c)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz;

d)

die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck;

2.

die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (im folgenden: die Bundeskammer) mit dem Sitz in Wien.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs§ 1 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.

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