Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs§ 1 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.
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(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs§ 1 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.