§ 27 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 27 UPG (1weggefallen) Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Bildungsdirektionen sind bei Zulassung durch eine Bildungsdirektion die Verfahren bei den anderen Bildungsdirektionen einzustellenseit 01.09.2019 weggefallen.

(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Beschwerden gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
§ 27 UPG (1weggefallen) Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Bildungsdirektionen sind bei Zulassung durch eine Bildungsdirektion die Verfahren bei den anderen Bildungsdirektionen einzustellenseit 01.09.2019 weggefallen.

(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Beschwerden gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)

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