§ 18 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen§ 18 UPG (Übergenüsseweggefallen), die Verjährung des Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl seit 01.09.2019 weggefallen. Nr. 54.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.08.1988 bis 31.08.2019
Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen§ 18 UPG (Übergenüsseweggefallen), die Verjährung des Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl seit 01.09.2019 weggefallen. Nr. 54.

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