§ 10 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 10 UPG (1weggefallen) Der Unterrichtspraktikant hat mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmenseit 01.09.2019 weggefallen. Ferner hat er an sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.

(2) Soweit der Unterrichtspraktikant nicht nach Abs. 1 zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet ist, darf er nur mit seiner Zustimmung zu Schulveranstaltungen eingeteilt werden. Auch die Führung von und die sonstige Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Unterrichtspraktikanten. Hiedurch darf die Erfüllung der dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.08.1988 bis 31.08.2019
§ 10 UPG (1weggefallen) Der Unterrichtspraktikant hat mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmenseit 01.09.2019 weggefallen. Ferner hat er an sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.

(2) Soweit der Unterrichtspraktikant nicht nach Abs. 1 zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet ist, darf er nur mit seiner Zustimmung zu Schulveranstaltungen eingeteilt werden. Auch die Führung von und die sonstige Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Unterrichtspraktikanten. Hiedurch darf die Erfüllung der dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.

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