§ 8 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Der Unterrichtspraktikant hat den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse§ 8 UPG (Schülergruppeweggefallen) zu beobachtenseit 01.09.2019 weggefallen. Die Termine dieser Hospitationen sind vom Betreuungslehrer festzulegen. Das Ausmaß darf fünf Wochenstunden nicht übersteigen und soll im Durchschnitt zwei Wochenstunden betragen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.08.1988 bis 31.08.2019
Der Unterrichtspraktikant hat den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem geführten Klasse§ 8 UPG (Schülergruppeweggefallen) zu beobachtenseit 01.09.2019 weggefallen. Die Termine dieser Hospitationen sind vom Betreuungslehrer festzulegen. Das Ausmaß darf fünf Wochenstunden nicht übersteigen und soll im Durchschnitt zwei Wochenstunden betragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten