§ 3 UPG (weggefallen)

Unterrichtspraktikumsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 3 UPG (1weggefallen) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruchseit 01.09.2019 weggefallen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.

(3) Zur Zulassung ist jene Bildungsdirektion zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Bildungsdirektionen Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind

1.

eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,

2.

die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,

3.

die volle Handlungsfähigkeit,

4.

daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie

5.

daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.

Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen. Die Bildungsdirektion hat vor jeder Zulassung zum Unterrichtspraktikum eine Strafregisterauskunft gemäß §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen.

(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Die Bildungsdirektion hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.

(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.

(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.

(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und – wenn auch dieses Datum gleich ist – nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber der Bildungsdirektion mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises der Bildungsdirektion behoben wird.

(10) Anträge, die spätestens Ende Juli bei der Bildungsdirektion einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
§ 3 UPG (1weggefallen) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum besteht nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruchseit 01.09.2019 weggefallen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum ist ein Antrag. Der Antrag darf frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben, wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung an einen anderen Praxisort oder eine andere Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres Schuljahr beantragt werden.

(3) Zur Zulassung ist jene Bildungsdirektion zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Bildungsdirektionen Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken.

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum sind

1.

eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,

2.

die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,

3.

die volle Handlungsfähigkeit,

4.

daß keine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung), sowie

5.

daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet ist.

Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen. Die Bildungsdirektion hat vor jeder Zulassung zum Unterrichtspraktikum eine Strafregisterauskunft gemäß §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen.

(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide Unterrichtsbereiche, für die das Lehramts- bzw. Diplomstudium abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6) zu erfolgen; umfaßte das Lehramts- bzw. Diplomstudium nur einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches zu erfolgen. Bestehen an einer Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze, obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten auf einen bestimmten Praxisplatz dem Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit die Unterrichtserteilung insgesamt sieben Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im § 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Die Bildungsdirektion hat bei der Zulassung allfällige Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde herzustellen.

(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.

(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche) sowie den Ort und die Zeit des Beginnes des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4 Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid die Stammschule festzulegen.

(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge auf Zulassung zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung und – wenn auch dieses Datum gleich ist – nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen. Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen werden können, sind entsprechend der vorstehenden Bestimmungen für eine Zulassung für das nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende Feber der Bildungsdirektion mitteilen, daß die Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt. Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Formblätter für die Anträge auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen. Im Falle der Festlegung von Formblättern sind die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen innerhalb einer Woche nach Einlangen eines diesbezüglichen Hinweises der Bildungsdirektion behoben wird.

(10) Anträge, die spätestens Ende Juli bei der Bildungsdirektion einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums des folgenden Schuljahres zu erledigen, sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres für ein späteres Schuljahr beantragt wird.

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