§ 17a UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

1.

Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;

2.

Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;

3.

Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;

4.

Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;

5.

Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofernsoweit diese nicht mit Maßnahmendie in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Hochwasserschutzes kombiniert sindWasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;

6.

Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 12.01.2008 bis 06.08.2020

Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

1.

Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;

2.

Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;

3.

Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;

4.

Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;

5.

Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofernsoweit diese nicht mit Maßnahmendie in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Hochwasserschutzes kombiniert sindWasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;

6.

Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.

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