§ 16a UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 12.01.2008 bis 06.08.2020

Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils geltenden Fassung.

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