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(1) Der Landeshauptmann entscheidet in erster Instanz überÜber die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig entscheidet der Landeshauptmann.
(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.
(1) Der Landeshauptmann entscheidet in erster Instanz überÜber die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig entscheidet der Landeshauptmann.
(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.