§ 14 TGG Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann entscheidet in erster Instanz überÜber die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig entscheidet der Landeshauptmann.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2013

(1) Der Landeshauptmann entscheidet in erster Instanz überÜber die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig entscheidet der Landeshauptmann.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.

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