Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt:
1. | das Tierseuchengesetz (TSG), | |||||||||
2. | die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, | |||||||||
3. | das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949, | |||||||||
4. | das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949, | |||||||||
5. | das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957, | |||||||||
6. | das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982, | |||||||||
7. | das | |||||||||
8. | das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988, | |||||||||
9. | das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989, | |||||||||
10. | das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993, | |||||||||
11. | das Tiertransportgesetz | |||||||||
(Anm.: Z 12 gegenstandslos). |
(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des FleischuntersuchungsgesetzesLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG.
(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen des FleischuntersuchungsgesetzesLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.
(1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt:
1. | das Tierseuchengesetz (TSG), | |||||||||
2. | die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, | |||||||||
3. | das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949, | |||||||||
4. | das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949, | |||||||||
5. | das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957, | |||||||||
6. | das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982, | |||||||||
7. | das | |||||||||
8. | das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988, | |||||||||
9. | das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989, | |||||||||
10. | das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993, | |||||||||
11. | das Tiertransportgesetz | |||||||||
(Anm.: Z 12 gegenstandslos). |
(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des FleischuntersuchungsgesetzesLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG.
(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen des FleischuntersuchungsgesetzesLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.