§ 85 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 85.Paragraph 85,

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.2013
§ 85.Paragraph 85,

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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