§ 78 SPG Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

§ 78.Paragraph 78,

Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.08.1999
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

§ 78.Paragraph 78,

Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

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