§ 68 SPG Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern jemand dies beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen, diese mit dessen ZustimmungEinwilligung gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, daßdass sie von ihm stammen.Sofern jemand dies beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen, diese mit dessen ZustimmungEinwilligung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, daßdass sie von ihm stammen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.
  3. (3)Absatz 3Zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Zustimmung zu ermitteln.
  4. (4)Absatz 4Unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des § 66 Abs. 1 ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden.Unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Paragraph 66, Absatz eins, ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden.
  5. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten.Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten.
  6. (4)Absatz 4Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für Zwecke des § 66 Abs. 1 erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten.Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für Zwecke des Paragraph 66, Absatz eins, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten.
  7. (5)Absatz 5Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten gemäß Abs. 3 und 4 hat zu unterbleiben, wenn sich der Betroffene über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten gemäß Absatz 3 und 4 hat zu unterbleiben, wenn sich der Betroffene über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsSofern jemand dies beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen, diese mit dessen ZustimmungEinwilligung gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, daßdass sie von ihm stammen.Sofern jemand dies beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen, diese mit dessen ZustimmungEinwilligung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, daßdass sie von ihm stammen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.
  3. (3)Absatz 3Zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Zustimmung zu ermitteln.
  4. (4)Absatz 4Unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des § 66 Abs. 1 ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden.Unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Paragraph 66, Absatz eins, ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden.
  5. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten.Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten.
  6. (4)Absatz 4Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für Zwecke des § 66 Abs. 1 erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten.Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für Zwecke des Paragraph 66, Absatz eins, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten.
  7. (5)Absatz 5Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten gemäß Abs. 3 und 4 hat zu unterbleiben, wenn sich der Betroffene über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten gemäß Absatz 3 und 4 hat zu unterbleiben, wenn sich der Betroffene über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.

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