§ 53b SPG Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 53b.Paragraph 53 b,

Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeitenverarbeiten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 24.05.2018
§ 53b.Paragraph 53 b,

Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeitenverarbeiten.

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