§ 20 SPG Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

Sicherheitspolizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2016 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die kriminalpolizeilichesicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.

Stand vor dem 29.02.2016

In Kraft vom 01.05.1993 bis 29.02.2016
§ 20.Paragraph 20,

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die kriminalpolizeilichesicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten