§ 539 ABGB Gründe für die Erbunwürdigkeit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

In wie fern geistliche Gemeinden,Wer gegen den Verstorbenen oder deren Glieder erbfähig sinddie Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, bestimmen die politischen Vorschriftennur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

In wie fern geistliche Gemeinden,Wer gegen den Verstorbenen oder deren Glieder erbfähig sinddie Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, bestimmen die politischen Vorschriftennur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.