§ 19 SUG Verweisungen

Sonderunterstützungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
§ 19.Paragraph 19,

Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrt, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b Versicherungszeiten Soweit in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werden. Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den Paragraphen 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrtdiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Versicherungszeitensind diese in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werdenihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.04.1996
§ 19.Paragraph 19,

Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrt, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b Versicherungszeiten Soweit in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werden. Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den Paragraphen 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrtdiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Versicherungszeitensind diese in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werdenihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten