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Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrt, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b Versicherungszeiten Soweit in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werden. Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den Paragraphen 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrtdiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Versicherungszeitensind diese in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werdenihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrt, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b Versicherungszeiten Soweit in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werden. Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den Paragraphen 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrtdiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Versicherungszeitensind diese in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werdenihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.