§ 14 SUG Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Sonderunterstützungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999

§ 14 (Anm1) Die §§ 40, 98, 98a, 104 Abs.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994 2, 107, 110, 111, 112 Abs. 2, 321, 361 Abs. 4 und 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt VI des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Stand vor dem 01.07.1994

In Kraft vom 01.07.1994 bis 01.07.1994

§ 14 (Anm1) Die §§ 40, 98, 98a, 104 Abs.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994 2, 107, 110, 111, 112 Abs. 2, 321, 361 Abs. 4 und 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt VI des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

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