§ 546 ABGB Verlassenschaft als juristische Person

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, Anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen istMit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, Anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen istMit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort.