§ 5 SchUG-BKV Aufnahme als ordentlicher Studierender

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und
    3. 3.Ziffer 3nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 dieses Bundesgesetzes beendet hat.nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 dieses Bundesgesetzes beendet hat.
  2. (12)Absatz eins2Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und
    3. 3.Ziffer 3nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.
    (2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.(2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff sämtlicher Module über Pflichtgegenstände der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung von Einstufungsprüfungen kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, dass er die Lerninhalte der betreffenden Module erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsbei Modulen über lehrplanmäßig abgeschlossene Pflichtgegenstände durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und
    2. 2.Ziffer 2bei Modulen über lehrplanmäßig nicht abgeschlossene Pflichtgegenstände auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.
    Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. § 23 Abs. 2 bis 9 finden Anwendung.Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 finden Anwendung.

Stand vor dem 14.02.2012

In Kraft vom 01.09.2010 bis 14.02.2012
  1. (1)Absatz einsAls ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und
    3. 3.Ziffer 3nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 dieses Bundesgesetzes beendet hat.nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 dieses Bundesgesetzes beendet hat.
  2. (12)Absatz eins2Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und
    3. 3.Ziffer 3nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.
    (2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.(2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff sämtlicher Module über Pflichtgegenstände der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung von Einstufungsprüfungen kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, dass er die Lerninhalte der betreffenden Module erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsbei Modulen über lehrplanmäßig abgeschlossene Pflichtgegenstände durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und
    2. 2.Ziffer 2bei Modulen über lehrplanmäßig nicht abgeschlossene Pflichtgegenstände auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.
    Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. § 23 Abs. 2 bis 9 finden Anwendung.Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der das betreffende Modul unterrichtende Lehrer. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 finden Anwendung.

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