§ 16 SchFG Verkehrsregelung

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 16, (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:

  1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen;
  2. 2.Ziffer 2auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;
  3. 3.Ziffer 3der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;
  4. 4.Ziffer 4der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;
  5. 5.Ziffer 5der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;
  6. 6.Ziffer 6die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;
  7. 7.Ziffer 7die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;
  8. 8.Ziffer 8ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;ein Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;
  9. 9.Ziffer 9der Einsatz von Organen der Schifffahrtsaufsicht und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;
  10. 10.Ziffer 10die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
  11. 11.Ziffer 11auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.
  12. (1)Absatz einsDurch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen;
    2. 2.Ziffer 2auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;
    3. 3.Ziffer 3der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;
    4. 4.Ziffer 4der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;
    5. 5.Ziffer 5der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;
    7. 7.Ziffer 7die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;
    8. 8.Ziffer 8ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;ein Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;
    9. 9.Ziffer 9der Einsatz von Organen der Schifffahrtsaufsicht und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;
    10. 10.Ziffer 10die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
    11. 11.Ziffer 11auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.
  13. (2)Absatz 2Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassenDurch die Verordnung gemäß Absatz eins, sind Bestimmungen zu erlassen
    1. 1.Ziffer einsüber das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;
    2. 2.Ziffer 2über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;
    3. 3.Ziffer 3durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schifffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schifffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;
    4. 4.Ziffer 4über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;
    5. 5.Ziffer 5über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;
    6. 6.Ziffer 6über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;
    7. 7.Ziffer 7über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schifffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.
  14. (3)Absatz 3Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 anzuwenden.Wenn durch eine Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassenDurch die Verordnung gemäß Absatz eins, sind Bestimmungen zu erlassen
    1. 1.Ziffer einsüber das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;
    2. 2.Ziffer 2über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;
    3. 3.Ziffer 3durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schiffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schiffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;
    4. 4.Ziffer 4über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;
    5. 5.Ziffer 5über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;
    6. 6.Ziffer 6über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;
    7. 7.Ziffer 7über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schiffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.
  2. (3)Absatz 3Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 anzuwenden.Wenn durch eine Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, anzuwenden.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 10.06.2005 bis 25.03.2009
Paragraph 16, (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:

  1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen;
  2. 2.Ziffer 2auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;
  3. 3.Ziffer 3der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;
  4. 4.Ziffer 4der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;
  5. 5.Ziffer 5der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;
  6. 6.Ziffer 6die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;
  7. 7.Ziffer 7die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;
  8. 8.Ziffer 8ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;ein Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;
  9. 9.Ziffer 9der Einsatz von Organen der Schifffahrtsaufsicht und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;
  10. 10.Ziffer 10die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
  11. 11.Ziffer 11auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.
  12. (1)Absatz einsDurch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen;
    2. 2.Ziffer 2auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;
    3. 3.Ziffer 3der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;
    4. 4.Ziffer 4der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;
    5. 5.Ziffer 5der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;
    7. 7.Ziffer 7die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;
    8. 8.Ziffer 8ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;ein Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;
    9. 9.Ziffer 9der Einsatz von Organen der Schifffahrtsaufsicht und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;
    10. 10.Ziffer 10die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
    11. 11.Ziffer 11auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.
  13. (2)Absatz 2Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassenDurch die Verordnung gemäß Absatz eins, sind Bestimmungen zu erlassen
    1. 1.Ziffer einsüber das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;
    2. 2.Ziffer 2über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;
    3. 3.Ziffer 3durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schifffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schifffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;
    4. 4.Ziffer 4über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;
    5. 5.Ziffer 5über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;
    6. 6.Ziffer 6über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;
    7. 7.Ziffer 7über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schifffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.
  14. (3)Absatz 3Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 anzuwenden.Wenn durch eine Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassenDurch die Verordnung gemäß Absatz eins, sind Bestimmungen zu erlassen
    1. 1.Ziffer einsüber das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;
    2. 2.Ziffer 2über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;
    3. 3.Ziffer 3durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schiffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schiffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;
    4. 4.Ziffer 4über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;
    5. 5.Ziffer 5über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;
    6. 6.Ziffer 6über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;
    7. 7.Ziffer 7über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schiffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.
  2. (3)Absatz 3Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 anzuwenden.Wenn durch eine Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, anzuwenden.

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