§ 595 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Aeltern, Geschwistern, oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlaß bestimmt; so muß die Anordnung auf die im vorhergehenden §§ 595 ABGB seit 31.12.2016 weggefallen. erwähnte Art außer Zweifel gesetzt seyn.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Aeltern, Geschwistern, oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlaß bestimmt; so muß die Anordnung auf die im vorhergehenden §§ 595 ABGB seit 31.12.2016 weggefallen. erwähnte Art außer Zweifel gesetzt seyn.