§ 4 RGG (weggefallen)

Rundfunkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5§ 4 RGG) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft) seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Gebühren- und Meldepflicht, die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Rundfunkteilnehmer.

(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.

(4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Das Inkasso kann ohne gesonderte Zustimmung des Rundfunkteilnehmers für höchstens zwei Monate im voraus erfolgen, wobei die Fälligkeit erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates eintritt.

(5) Die Gesellschaft kann mit dem Rundfunkteilnehmer Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Rundfunkgebühr treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2023
(1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5§ 4 RGG) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft) seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Gebühren- und Meldepflicht, die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Rundfunkteilnehmer.

(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.

(4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Das Inkasso kann ohne gesonderte Zustimmung des Rundfunkteilnehmers für höchstens zwei Monate im voraus erfolgen, wobei die Fälligkeit erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates eintritt.

(5) Die Gesellschaft kann mit dem Rundfunkteilnehmer Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Rundfunkgebühr treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

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