§ 615 ABGB Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die gemeine SubstitutionEine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat; die fideikommissarische. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn keiner von den berufenen Nacherbenkein berufener Nacherbe mehr übrigvorhanden ist; oder wenn der Fall, für den sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wordenwurde, aufhörtdie endgültig nicht eintreten kann.

(2) Sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist,Das Recht eines Nacherben geht das Recht des fideikommissarischen Erbenim Zweifel auch dann auf dessenseine Erben über (§ 537 Abs. 1), wenn er den Eintritt des SubstitutionsfallesNacherbfalls nicht erlebt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1917 bis 31.12.2016

(1) Die gemeine SubstitutionEine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat; die fideikommissarische. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn keiner von den berufenen Nacherbenkein berufener Nacherbe mehr übrigvorhanden ist; oder wenn der Fall, für den sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wordenwurde, aufhörtdie endgültig nicht eintreten kann.

(2) Sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist,Das Recht eines Nacherben geht das Recht des fideikommissarischen Erbenim Zweifel auch dann auf dessenseine Erben über (§ 537 Abs. 1), wenn er den Eintritt des SubstitutionsfallesNacherbfalls nicht erlebt.