§ 659 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Erblasser kann die Auswahl, welche Sache aus mehrernKann oder will der Legatar haben soll, auch einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser ausDritte oder ist er vor getroffener Auswahl gestorben;der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so bestimmt die Gerichtsbehördehat das LegatGericht das Vermächtnis mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfnißdie Bedürfnisse des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, daß der Legatar vor der ihm überlassenen Auswahl verstorben istVermächtnisnehmers zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Der Erblasser kann die Auswahl, welche Sache aus mehrernKann oder will der Legatar haben soll, auch einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser ausDritte oder ist er vor getroffener Auswahl gestorben;der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so bestimmt die Gerichtsbehördehat das LegatGericht das Vermächtnis mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfnißdie Bedürfnisse des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, daß der Legatar vor der ihm überlassenen Auswahl verstorben istVermächtnisnehmers zu bestimmen.