§ 664 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

VermachtHat der Erblasser jemandenVerstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die er anihm gegen einen Dritten zu stellen hat;zustand (Forderungsvermächtnis), so mußmuss der Erbe die Forderung sammtsamt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassenVermächtnisnehmer abtreten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

VermachtHat der Erblasser jemandenVerstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die er anihm gegen einen Dritten zu stellen hat;zustand (Forderungsvermächtnis), so mußmuss der Erbe die Forderung sammtsamt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassenVermächtnisnehmer abtreten.