§ 663 ABGB 4. Vermächtnis einer Forderung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das VermächtnißVermächtnis einer Forderung, die der Erblasser anVerstorbene gegen den Legatar zu machen hatVermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreyung von der Schuld undForderung samt den rückständigen Zinsen auszufertigenzu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Das VermächtnißVermächtnis einer Forderung, die der Erblasser anVerstorbene gegen den Legatar zu machen hatVermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreyung von der Schuld undForderung samt den rückständigen Zinsen auszufertigenzu erlassen.