§ 666 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen,Das Befreiungsvermächtnis umfasst im Zweifel nicht auch von dendie erst nach dem errichteten VermächtnisseErrichtung des Vermächtnisses entstandenen Schulden zu verstehen. WirdHat der Verstorbene durch ein Vermächtniß dasVermächtnis ein Pfandrecht, oder dieeine Bürgschaft erlassen;, so folgt daraus nicht, daßdass er auch die Schuld erlassen worden seyhat. WerdenHat er die Zahlungsfristen verlängert, so müssen doch die Zinsen fortweiter bezahlt werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen,Das Befreiungsvermächtnis umfasst im Zweifel nicht auch von dendie erst nach dem errichteten VermächtnisseErrichtung des Vermächtnisses entstandenen Schulden zu verstehen. WirdHat der Verstorbene durch ein Vermächtniß dasVermächtnis ein Pfandrecht, oder dieeine Bürgschaft erlassen;, so folgt daraus nicht, daßdass er auch die Schuld erlassen worden seyhat. WerdenHat er die Zahlungsfristen verlängert, so müssen doch die Zinsen fortweiter bezahlt werden.